Arzt und Ärztin stehen mit verschränkten Armen lächelnd zur Kamera

Der Weg zur Zulassung als Vertragsarzt – Teil 2

Versorgungs- und Bedarfsplanung

Beim letzten Mal ging es um die verschiedenen bürokratischen Hürden auf dem Weg zur Beantragung einer Zulassung. Dieses Mal widmen wir uns der Versorgungs- und Bedarfsplanung. Doch was ist das eigentlich?

"Ärztinnen und Ärzte gesucht" steht auf einem Schild auf einer Kuhweide

Der § 73 Abs. 2 SGB V besagt: „Die vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist.“
Die Bedarfsplanung regelt also, wie viele Arztsitze in einer Region nötig bzw. angemessen sind. Sie ist maßgebend für die flächendeckende, ambulante medizinische Versorgung, denn Ärzt*innen sollten sich natürlich möglichst dort niederlassen, wo sie am dringendsten gebraucht werden.

Hier greifen die sogenannten „Richtlinien über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Über- und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung“ vom 9. März 1993. Diese bilden die Rechtsgrundlage zur Steuerung der ambulanten medizinischen Versorgung und sorgen dafür, dass keine Über- und Unterversorgung in einer Region entsteht.
Die bundesweit gültigen Grundsätze der Bedarfsplanung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Bedarfsplanungs-Richtlinie fest.

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) ermittelt gemeinsam mit den brandenburgischen Krankenkassen die Versorgungssituation im Land Brandenburg und trifft sich dafür in der Regel halbjährlich im sogenannten Landesausschuss. Dieser überprüft, ob die Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen in einzelnen Planungsbereichen weiterbestehen, ob gegebenenfalls neue Beschränkungen anzuordnen sind oder ob Planungsbereiche wieder für Neuzulassungen geöffnet werden können. Diese Beschränkungen oder Öffnungen werden auf der Homepage der KVBB Zulassungsmöglichkeiten / Ausschreibungen (kvbb.de), im amtlichen Bekanntmachungsblatt KV-Intern und im Ärzteblatt der Landesärztekammer Brandenburg Ärzteblatt – Landesärztekammer Brandenburg (laekb.de) veröffentlicht.

Bei der Versorgungs- und Bedarfsplanung gibt es vier Ebenen:

Die Größe der Planungsbereiche orientiert sich am Einzugsgebiet einer Arztgruppe. In der Richtlinie wird zwischen vier Versorgungsebenen unterschieden. Man geht davon aus, dass beispielsweise ein niedergelassener Gynäkologe einen anderen Einzugsbereich hat, als ein Hausarzt.

  1. Hausärztliche Versorgung
    Die Planungsbereiche (Mittelbereiche) für Hausärzt:innen sind am kleinsten, da eine Versorgung in unmittelbarer Wohnortnähe hier am wichtigsten ist. In Brandenburg existieren insgesamt 46 Planungsbereiche für Hausärzt:innen.
  2. Allgemeine fachärztliche Versorgung
    Für Gynäkologen, Augenärzte, Orthopäden, Nervenärzte und andere Fachrichtungen der Grundversorgung sind es in Brandenburg 16 Planungsbereiche (Landkreise).
  3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung
    Die Planungsbereiche sind hier größer als bei der allgemeinen fachärztlichen Versorgungsplanung. In Brandenburg gibt es demnach 5 sogenannte Raumordnungsregionen. Zur spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören Fachinternisten, Radiologen sowie Kinder- und Jugendpsychiater.
  4. Gesonderte fachärztliche Versorgung
    Diese Planungsbereiche sind groß. So gibt es deutschlandweit nur 16 bzw. 17 gesonderte fachärztliche Versorgungsgebiete. Das gesamte Zuständigkeitsgebiet der KVBB gilt als ein Planungsbereich. Zur gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören: Anästhesisten, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologen und Transfusionsmediziner.

Vier Ebenen der Versorgungs- und Bedarfsplanung

Versorgungsbereiche

Kriterien

Wenn ihr Euch also niederlassen wollt, ist bei Eurer Bewerbung immer auch die Bedarfsplanung entscheidend.
Gibt es bei offenen Bereichen oder bei Nachbesetzungsverfahren mehrere Bewerber*innen, kommt es zu einem Auswahlverfahren. Hier hat der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • berufliche Eignung
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
  • Approbationsalter
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztes

Alle geöffneten und gesperrten Planungsbereiche im Überblick: Zulassungsmöglichkeiten / Ausschreibungen (kvbb.de)

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